Der Elternverein als unabhängiger und privater Verein vertritt die Interessen der Eltern. In jeder Klasse werden zu Beginn des Schuljahres am ersten Elternabend, den der Klassenvorstand einberuft, ein Elternvertreter und sein Stellvertreter gewählt. Bei der im Herbst stattfindenden Hauptversammlung, die aus allen Vereinsmitgliedern besteht, werden der Obmann und sein Stellvertreter sowie die Rechnungsprüfer gewählt. Der Elternausschuss, der aus den Elternvertretern aller Klassen und den Funktionären des Elternvereins besteht, wählt einen Kassier, einen Schriftführer und die jeweiligen Stellvertreter sowie die Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuss (SGA), der aus dem Direktor und je drei Vertretern der Lehrer, Eltern und Schüler gebildet wird.
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Die Tätigkeit des Elternvereins wird durch die eingezahlten Mitgliedsbeiträge ermöglicht. Im Gegensatz zu anderen Vereinen aber braucht der Elternverein kein Geld für die eigene Tätigkeit oder Verwaltung, alle Funktionen werden ehrenamtlich ausgeübt. Die einbezahlten Beträge kommen zur Gänze den Schülern zugute. Mit Ihrem Mitgliedsbeitrag wurden im laufenden Schuljahr in bewährter Weise u. a.:
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Familien finanziell unterstützt und damit deren Kindern die Teilnahme an Projektwochen bzw. Skikursen ermöglicht; | |
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im Interesse der Sicherheit Ihrer Kinder zusätzliche Begleitpersonen für die Skikurse bezahlt, um eine bessere Betreuung zu ermöglichen; | |
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Erstellung und Vertrieb des Jahresberichtes | |
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die Renovierungsarbeiten in den Klassenzimmern unterstützt; | |
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dem Schulchor beim Ankauf erforderlicher Materialien geholfen; | |
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Unterrichtsmaterialien angeschafft, die den für die Schule möglichen Rahmen überschritten hätten, und allen Schülern zugute kommen. |
Vereinsregisterzahl (ZVR) 502303669
Name
und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Elternverein am Akademischen Gymnasium Wien“ und
hat seinen Sitz in Wien.
Zweck des Vereines
Der Verein ist gemeinnützig, nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt den Zweck, die Erziehung und den Unterricht der Schüler und Schülerinnen des Akademischen Gymnasiums in Wien zu fördern, insbesondere
an der Verwirklichung der Aufgaben der österreichischen Schulen im Sinne der Schulorganisationsvorschriften mitzuwirken,
die den Elternvereinen auf Grund schulunterrichtsgesetzlicher Bestimmungen übertragenen Obliegenheiten und Mitsprachemöglichkeiten wahrzunehmen,
die Schule, Mitglieder des Vereines sowie die Schülerinnen und Schüler in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen,
Veranstaltungen informativer, bildender, gesellschaftlicher und ähnlicher Art abzuhalten oder zu fördern.
finanzielle Unterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulischen Angelegenheiten zu gewähren
Von der Tätigkeit des Elternvereines sind ausgeschlossen
parteipolitische Angelegenheiten
regelmäßige Fürsorgetätigkeiten.
Für Verbindlichkeiten des Vereines haftet der Verein mit seinem ganzen Vermögen.
Mitgliedschaft
Mitglieder des Elternvereines können alle Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sein. Für jedes an der Schule eingeschriebene Kind gilt eine Stimme.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt,
wenn der die Mitgliedschaft begründende Schüler (die Schülerin) aus der Schule ausscheidet mit dem Tag des Ausscheidens, bei gewählten Funktionären erst mit Ablauf der Funktionsperiode,
durch Austritt,
auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes nach Anhörung des Elternausschusses, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereines schädigt.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mit der Mitgliedschaft sind folgende Rechte verbunden:
Teilnahme an den Hauptversammlungen und Ausübung des Stimmrechtes
Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen des Vereins
aktives und passives Wahlrecht für alle Funktionen des Vereins
Die Mitglieder sind verpflichtet,
den Vereinszweck zu fördern,
die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 5.1.1. und 5.1.2. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die ( im Sinne der BAO ) begünstigten Zwecke verwendet werden.
Als ideelle Mittel gelten: Veranstaltung von Vorträgen, Versammlungen, Symposien, Diskussionen, Kongressen, Workshops, Musikveranstaltungen, Theaterveranstaltungen, Lesungen, etc. Herausgabe von Zeitschriften, Publikationen und Broschüren
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge und Gebühren für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Erträge von Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt. 5.2.2. Am Akademischen Gymnasium Wien entrichten die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag abhängig von der Zahl der diese Schule besuchenden Kinder. Der Vorstand kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen den Mitgliedsbeitrag im Einzelfall herabsetzen.
Organe
des Vereines:
Organe des
Vereines sind
die Hauptversammlung
er Elternausschuss
der Vorstand
die Rechnungsprüfer
das Schiedsgericht
Sämtliche Funktionen werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Funktionsperiode beträgt jeweils ein Jahr ab der Annahme der Wahl, jedenfalls aber bis zur Bestellung neuer Organe.
Hauptversammlung
Ordentliche Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Schuljahres statt.
Die Einladung der Mitglieder hat mindestens vier Wochen vorher schriftlich und durch Aushang in der Schule unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Den Mitgliedern steht pro Schüler im AkG eine Stimme zu. Mehrere in der Hauptversammlung anwesende Erziehungsberechtigte eines Kindes haben sich bei sonstiger Unwirksamkeit auf eine Stimme zu einigen.
Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Hauptversammlung nach dreißig Minuten Wartezeit beschlussfähig.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Ausgenommen ist Pkt. 12.2. (Auflösung des Vereins) dieser Satzungen. Hierbei ist Zweidrittelmehrheit aller Anwesenden erforderlich.
Ist ein Elternteil verhindert an einer Sitzung der Hauptverhandlung teil zu nehmen, so kann er ein anderes Mitglied des Elternvereins schriftlich bevollmächtigen ihn zu vertreten. Grundsätzlich kann ein Stimmberechtigter neben seiner nur eine Vollmachtsstimme abgeben.
Es kann nur über Anträge, die auf der Tagesordnung stehen beschlossen werden. Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
Der Hauptversammlung obliegt die - Wahl des Obmannes und seiner Stellvertreter, sowie der Rechnungsprüfer. Bewerber um eines dieser Ämter haben spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung eine schriftliche Bewerbung beim Obmann abzugeben, deren Eingang zu dokumentieren ist. Andernfalls ist die Bewerbung nicht zu berücksichtigen. - Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses nach Anhörung der Rechnungsprüfer - Beschlussfassung über den Budgetvoranschlag - Entlastung des Vorstandes - Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und den Zeitpunkt der Einhebung - Beschlussfassung über Statutenänderungen - Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines - Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses - Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wenn diese Anträge mindestens fünf Wochen vorher schriftlich oder per e-mail beim Obmann eingebracht wurden. - Beratung über sonstige Anträge von Mitgliedern. - Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. - Beratung über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen. - Beschlussfassung über die Weiterleitung von Anträgen, die nicht fristgerecht eingebracht wurden und daher nicht auf der Tagesordnung stehen, nachdem die Hauptversammlung darüber beraten hat, an den Elternausschuss oder an eine zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Hauptversammlung zur weiteren Beratung und eventuellen Beschlussfassung.
Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Elternausschussmitglieder verlangt wird.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand mit Stimmenmehrheit fordert.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn in der Hauptversammlung ein Beschluss zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt ist.
Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden auch auf eine außerordentliche Hauptversammlung Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können erforderlichenfalls auch die in Punkt 7.1.8. erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.
Elternausschuss
Der Elternausschuss ist das Beratungsorgan für den Vorstand und kann im Wege des Obmannes Anträge an den Vorstand stellen. Diese Anträge müssen innerhalb von vier Wochen vom Vorstand behandelt werden. Über das Ergebnis der Beratung ist der Elternausschuss zu informieren.
Der Elternausschuss besteht aus dem Obmann und seinen Stellvertretern, aus den dem Verein angehörenden Elternvertretern der Klassen (je zwei Stimmen pro Klasse, auch wenn nur ein Elternvertreter anwesend ist), dem Kassier und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, sowie in nur beratender Funktion den Rechnungsprüfern. Jede Klasse sollte nach Möglichkeit vertreten sein.
Der Elternausschuss wählt alljährlich in seiner ersten Sitzung aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins einen Kassier und einen Schriftführer sowie je einen Stellvertreter.
Wahl der Elternvertreter in den Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
Der Obmann ist einer der Vertreter der Eltern im SGA.
Der Elternausschuss wählt alljährlich in seiner ersten Sitzung aus dem Kreis der Mitglieder des Elternvereins zwei weitere Vertreter und drei Stellvertreter in den Schulgemeinschaftsausschuss. Bewerber um eines dieser Ämter haben spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung eine schriftliche Bewerbung beim Obmann abzugeben deren Eingang zu dokumentieren ist. Bei späterem Einlangen oder bei Nichteinlangen ist die Bewerbung nicht zu berücksichtigen.
Die Funktionsperiode der Vertreter und Stellvertreter im Schulgemeinschaftsausschuss beträgt ein Vereinsjahr, jedenfalls aber bis zur Wahl der nächsten Vertreter und Stellvertreter im Schulgemeinschaftsausschuss. Wiederwahl ist möglich.
Die Elternausschusssitzungen werden vom Obmann, im Falle seiner Verhinderung von einem Obmannstellvertreter einberufen und geleitet. Die Elternausschusssitzungen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 8 Tage vorher einzuberufen.
Der Elternausschuss ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens fünf Mitglieder schriftlich verlangen.
Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so ist er nach dreißig Minuten Wartezeit auf jeden Fall beschlussfähig.
Der Elternausschuss fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.
Ist ein Elternvertreter verhindert an einer Sitzung des Elternausschusses teil zu nehmen, so kann er ein anderes Mitglied des Elternvereins schriftlich bevollmächtigen ihn zu vertreten.
Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Erstellung des Budgetjahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung); • Vorbereitung der Hauptversammlung; • Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung; • Verwaltung des Vereinsvermögens; • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
Den Vorstand (Leitungsorgan) des Vereines bilden der Obmann, der Schriftführer und der Kassier und deren Stellvertreter. Für den Obmann können zwei Stellvertreter gewählt werden.
Der Obmann und seine Stellvertreter werden von der Hauptversammlung, der Kassier und der Schriftführer und deren Stellvertreter werden vom Elternausschuss gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Vereinsjahr, jedenfalls aber bis zur Wahl des nächsten Vorstandes. Das Vereinsjahr beginnt mit Beginn der ersten Hauptversammlung und endet mit der ersten Hauptversammlung im darauf folgenden Schuljahr. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder mindestens 7 Tage vorher eingeladen wurden oder alle einem früheren Termin zustimmen und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Das Mandat eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Tod, Enthebung oder Rücktritt.
Die Hauptversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten ( = vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in 9.3.2. genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung, bei der Elternausschusssitzung und im Vorstand.
Der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung, des Elternausschusses und des Vorstands.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die stichprobenartige Überprüfung der Geschäfte des Elternvereins sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer berichten mündlich der Hauptversammlung über ihre Überprüfungsergebnisse.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.
Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht das Schiedsgericht anzurufen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit unternehmen die namhaft gemachten Schiedsrichter zwei weitere Versuche einen von beiden akzeptierten Vorsitzenden zu wählen. Kann auf diesem Weg kein Konsens erzielt werden, so entscheidet unter den zuletzt Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Elternvereinzusammenkünfte
Zu Aussprachen über Angelegenheiten, die nur einen Teil der Mitglieder betreffen, können einzelne Mitglieder im Rahmen des Vereines zusammenkommen (Elternzusammenkünfte).
Die Einladung ergeht durch den Obmann, der die Zusammenkünfte entweder selbst leitet oder ein Mitglied des Elternvereines hiermit betraut.
Teilnahme vereinsfremder Personen
Über Einladung des Elternvereines können teilnehmen
an Sitzungen des Elternausschusses der Schulleiter, Vertreter der Lehrer und Schüler der Schule, sowie Vertreter der Schulbehörde,
an Hauptversammlungen außerdem alle übrigen Lehrer der Schule sowie der Schularzt.
Darüber hinaus können weitere vereinsfremde Personen zu Sitzungen des Elternausschusses bzw. zu Hauptversammlungen – allenfalls nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten – eingeladen werden. Nicht eingeladene Personen dürfen nicht teilnehmen.
Auflösung des Vereines
Die Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung zur Hauptversammlung ausdrücklich angeführt sein.
Zu einem Beschluss über die Auflösung ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst dem Schulerhalter.
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Medieninhaber: Elternverein am Akademischen Gymnasium Wien | |
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Sitz: 1010 Wien, Beethovenplatz 1 | |
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Eingetragener Verein: ZVR-Zahl: 502303669 | |
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Redaktion Homepage: Vorstand, Mag. Dietmar Hübsch (Webmaster) | |
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Erklärung über die grundlegende Richtung: www.ev-akg-wien.at ist die offizielle Webseite des Elternvereins am Akademischen Gymnasium Wien. Sie informiert über Organe der Schulpartnerschaft und Aktivitäten des Elternvereins. | |
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